§ 1 – Name und Sitz
§ 2 – Wirkungsbereich
§ 3 – Zweck des Vereins
§ 4 – Mittel des Vereins
§ 5 – Mitgliedschaft
§ 6 – Organe des Vereins
§ 7 – Mitgliederversammlung
§ 8 – Vorstand
§ 9 – Geschäftsjahr
§10 – Auflösung des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Hasenberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Remscheid – Lennep. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Wirkungsbereich des Vereins umfasst das Gebiet zwischen Borner Straße, Ringstraße, Rader Straße und Panzerbach.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Beihilfen und Zuschüsse. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied können alle Einwohner im Wirkungsbereich (§ 2) des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich begründet werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch den Vorstand oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur bis 30.September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres vorgenommen werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich bei nicht fristgerechter Kündigung um ein weiteres Jahr.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Dieser ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Dieser kann der Versammlung auch einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen. Bei Vorstandswahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen. Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt:
Der Verlauf der Mitgliederversammlungen und die hierbei gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht in das Versammlungsprotokoll.
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem 1. und 2.Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer und drei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Der gesamte Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit im Sinne der in der Satzung festgesetzten Ziele und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die gesetzliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt stets gemeinsam durch den 1.Vorsitzenden und den 1.Kassierer.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den CARITAS – Verband, Remscheid und an das DIAKONISCHE WERK im evangelischen Kirchenkreis Remscheid – Lennep, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.