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Satzung

Satzung des Bürgervereins IG Hasenberg 1972 e.V.
Fassung vom 20.03.2009

§  1 – Name und Sitz
§  2 – Wirkungsbereich
§  3 – Zweck des Vereins
§  4 – Mittel des Vereins
§  5 – Mitgliedschaft
§  6 – Organe des Vereins
§  7 – Mitgliederversammlung
§  8 – Vorstand
§  9 – Geschäftsjahr
§10 – Auflösung des Vereins

§  1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Hasenberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Remscheid – Lennep. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§  2 – Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich des Vereins umfasst das Gebiet zwischen Borner Straße, Ringstraße, Rader Straße und Panzerbach.

§  3 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. der Jugendpflege und Jugendfürsorge
  2. der Altenfürsorge
  3. der Heimatpflege
  4. des Natur- und Umweltschutzes
  5. von Kunst und Kultur

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Betreuung von Jugendlichen und älteren Mitbürgern
  2. Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlichen Eigenart zu erhalten und an ihrer Neugestaltung mitzuwirken
  3. Naturschutzmaßnahmen durch Mitwirkung des Vereins an Aktivitäten der verschiedenen Naturschutzverein im Gebiet seines Wirkungsbereiches gemäß § 2
  4. Abfallbeseitigungsaktionen
  5. Kulturelle Veranstaltungen

§  4 – Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Beihilfen und Zuschüsse. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  5 – Mitgliedschaft

Mitglied können alle Einwohner im Wirkungsbereich (§ 2) des Vereins werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich begründet werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch den Vorstand oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur bis 30.September eines jeden Jahres für den Schluss des Kalenderjahres vorgenommen werden. Die Mitgliedschaft verlängert sich bei nicht fristgerechter Kündigung um ein weiteres Jahr.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. bei vereinsschädigendem Verhalten
  2. wenn das Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist

Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Widerspruchs zu. Dieser ist schriftlich innerhalb von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, hat er ihn in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
 

§  6 – Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§  7 – Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  1. die Wahl des Vorstandes
  2. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  6. Änderungen der Satzung
  7. Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereins

Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Dieser kann der Versammlung auch einen anderen Versammlungsleiter vorschlagen. Bei Vorstandswahlen ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen. Für Abstimmungen und Beschlüsse gilt:

  1. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine andere Art der Abstimmung beschließen.
  2. Jedes Mitglied hat nur 1 Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Für die Beschlussfassung gilt die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
  5. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen.

Der Verlauf der Mitgliederversammlungen und die hierbei gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht zur Einsicht in das Versammlungsprotokoll.

§  8 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem 1. und 2.Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer und drei Beisitzern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Der gesamte Vorstand bleibt im Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstands.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und leitet unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit im Sinne der in der Satzung festgesetzten Ziele und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die gesetzliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB erfolgt stets gemeinsam durch den  1.Vorsitzenden und den 1.Kassierer.

§  9 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen  an den CARITAS – Verband, Remscheid und an das DIAKONISCHE WERK im evangelischen Kirchenkreis Remscheid – Lennep, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.